712.11
CH-AR
Art. 24 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Einladungsverfahren
V. Teilnahme
Art. 24 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Einladungsverfahren
1. Im Einladungsverfahren können die von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber ausgewählten Anbietenden ein Angebot einreichen.
2. Soweit es genügend geeignete Anbietende gibt, laden die Auftraggebenden mindestens drei Anbietende zur Angebotsabgabe ein.