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712.11 CH-AR

Art. 23 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Selektives Verfahren

V. Teilnahme
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Art. 23 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Selektives Verfahren

1. Im selektiven Verfahren können alle Anbietenden einen Antrag auf Teilnahme einreichen.

2. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund der Eignung jene Anbietenden, die ein Angebot einreichen können. Sie oder er kann deren Zahl beschränken, wenn sie oder er dies im Rahmen der Ausschreibung bekannt gibt und das Vergabeverfahren sonst nicht wirtschaftlich abgewickelt werden kann. Soweit es genügend geeignete Anbietende gibt, darf die Anzahl nicht kleiner als drei sein.

3. Führt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ein Verzeichnis über geeignete Anbietende, kann sie oder er neben der Ausschreibung aus dem Verzeichnis jene Anbietenden auswählen, die sie oder er zur Angebotsabgabe einlädt.

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