712.11
CH-AR
Art. 21 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Fristen
IV. Ausschreibung
Art. 21 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Fristen
1. Wer Aufträge vergibt, setzt die Fristen für die Anträge auf Teilnahme oder für die Einreichung der Angebote so fest, dass die Anbietenden genügend Zeit zur Prüfung der Unterlagen und zur Ausarbeitung und zur Übermittlung des Antrages oder des Angebotes haben.
2. Ohne besonderen Grund dürfen die Fristen nicht kürzer als 14 Tage sein.
3. Für Aufträge im Staatsvertragsbereich gelten die in den internationalen Abkommen festgelegten Fristen.