712.11
CH-AR
Art. 20 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Technische Spezifikationen
IV. Ausschreibung
Art. 20 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Technische Spezifikationen
1. Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Produzenten sind nur zulässig, wenn es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfes gibt, und in die Vergabeunterlagen die Worte «oder gleichwertig» einbezogen werden.
2. Weichen Anbietende von diesen Anforderungen ab, so haben sie die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu beweisen.