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712.11 CH-AR

Art. 2 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Begriffe

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Begriffe

1. Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.

2. Im Staatsvertragsbereich werden die Aufträge auf Grund internationaler Verpflichtungen erfasst.

3. Die übrigen Aufträge unterstehen dem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich.

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