712.11
CH-AR
Art. 19 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Auskünfte
IV. Ausschreibung
Art. 19 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Auskünfte
1. Wer Aufträge vergibt, beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformationen den Anfragenden nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewähren.
2. Wichtige Auskünfte an Einzelne müssen gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden.