Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.11 CH-AR

Art. 19 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Auskünfte

IV. Ausschreibung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Auskünfte

1. Wer Aufträge vergibt, beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformationen den Anfragenden nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewähren.

2. Wichtige Auskünfte an Einzelne müssen gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden.

← Art. 18 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen Geltungsbereich Art. 20 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →