712.11
CH-AR
Art. 18 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
IV. Ausschreibung
Art. 18 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
1. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten wenigstens
a) Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrages;
c) Bezeichnung der Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können;
d) Sprache der Angebote und Unterlagen;
e) Ort und Zeitpunkt der Einreichung des Angebotes;
f) Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes;
g) Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise;
h) besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und Bildung von Losen;
i) Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung oder Gewichtung;
j) Zahlungsbedingungen.