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712.11 CH-AR

Art. 18 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

IV. Ausschreibung
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Art. 18 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

1. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten wenigstens

a) Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;

b) Gegenstand und Umfang des Auftrages;

c) Bezeichnung der Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können;

d) Sprache der Angebote und Unterlagen;

e) Ort und Zeitpunkt der Einreichung des Angebotes;

f) Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes;

g) Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise;

h) besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und Bildung von Losen;

i) Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung oder Gewichtung;

j) Zahlungsbedingungen.

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