Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.11 CH-AR

Art. 17 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Inhalt der Ausschreibung

IV. Ausschreibung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Inhalt der Ausschreibung

1. Die Ausschreibung oder die direkte Einladung enthalten mindestens

a) Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;

b) Gegenstand und Umfang des Auftrages;

c) Verfahrensart;

d) Ausführungs- oder Lieferungstermin;

e) Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise, soweit keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;

f) Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung oder Gewichtung, soweit keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;

g) Ort und Zeitpunkt der Einreichung des Angebots;

h) Adresse, Frist und allfälliger Preis für den Bezug der Ausschreibungsunterlagen;

2. Wird ein Auftrag im Staatsvertragsbereich nicht in französischer Sprache ausgeschrieben, muss der Ausschreibung zusätzlich eine Zusammenfassung in französischer Sprache beigefügt werden. Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben

a) Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;

b) Adresse und Frist für die Einreichung des Angebotes;

c) Gegenstand und Umfang des Auftrages;

d) Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden können.

← Art. 16 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen Geltungsbereich Art. 18 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →