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712.11 CH-AR

Art. 16 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Form der Ausschreibung

IV. Ausschreibung
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Art. 16 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Form der Ausschreibung

1. Im offenen und im selektiven Verfahren werden Aufträge mindestens im kantonalen Amtsblatt ausgeschrieben.

2. Im freihändigen Verfahren und im Einladungsverfahren wird direkt zur Angebotsabgabe eingeladen.

3. Wer Aufträge vergibt und ein Verzeichnis über geeignete Anbieterinnen und Anbieter führt, kann Aufträge auch im Rahmen der Veröffentlichung des Verzeichnisses ausschreiben.

4. Bei Vergaben im Staatsvertragsbereich erfolgt eine Zusammenfassung der Ausschreibung zusätzlich im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).

5. Der Regierungsrat kann bestimmen, dass Ausschreibungen zusätzlich auch im Internet zu erfolgen haben.

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