Art. 15 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Freihändiges Verfahren
Art. 15 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Freihändiges Verfahren
1. Unabhängig vom Wert des Auftrages können Aufträge im freihändigen Verfahren vergeben werden, wenn
a) im offenen, im selektiven oder Einladungsverfahren keine Angebote eingehen oder die Anbietenden die Eignungskriterien nicht erfüllen;
b) im offenen, im selektiven oder Einladungsverfahren ausschliesslich Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen;
c) aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheit des Auftrages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums nur eine Anbieterin oder ein Anbieter in Frage kommt und es keine angemessene Alternative gibt;
d) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Beschaffung so dringlich wird, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;
e) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrages zusätzliche Leistungen notwendig werden, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchstens die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages ausmachen;
f) Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen der ursprünglichen Anbieterin oder dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist;
g) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartigen Dienstleistungen beschafft, die auf ihr oder sein Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt werden;
h) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen neuen gleichartigen Auftrag vergibt, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde und in der Ausschreibung für das Grundobjekt darauf hingewiesen wurde, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann;
i) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Güter an Warenbörsen beschafft;
j) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen kann, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäufen;
k) aufgrund eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs der Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewinner geschlossen werden soll, vorausgesetzt, dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen und dieser Verordnung entspricht. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die Veröffentlichung einer Einladung an angemessen qualifizierte Anbieterinnen und Anbieter zur Teilnahme. Für die Beurteilung ist eine unabhängige Jury einzusetzen.
l) die Einhaltung übergeordneter Grundsätze wie Geheimhaltung, Berufsgeheimnis oder Schutz der Persönlichkeit sonst nicht möglich ist;
m) die Auftraggeberin oder der Auftraggeber im Voraus die Absicht bekannt gegeben hat, den Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Studien-, Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbes abzuschliessen;
n) die Vereinbarkeit mit technischen Systemen von Bund, anderen Kantonen und Gemeinden sichergestellt werden muss.
2. Bei Vergaben im Staatsvertragsbereich erstellen Auftraggeberinnen oder Auftraggeber über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht mit folgenden Angaben
a) Name der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
b) Ursprungsland der Leistung;
c) Wert und Art der beschafften Leistung;
d) die Bestimmung von Abs. 1, nach welcher der Auftrag freihändig vergeben wurde.