Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.11 CH-AR

Art. 14 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Arten und Wahl des Verfahrens

III. Verfahrensarten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Arten und Wahl des Verfahrens

1. Aufträge werden vergeben im

a) offenen Verfahren;

b) selektiven Verfahren;

c) Einladungsverfahren;

d) freihändigen Verfahren.

2. Bei Aufträgen, die nicht dem Staatsvertragsbereich unterstehen, richtet sich die Wahl des Verfahrens nach dem Anhang zu dieser Verordnung.

3. Aufträge, die dem Staatsvertragsbereich unterstehen, können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden.

4. Ein gewähltes Vergabeverfahren ist unabhängig vom Auftragswert einzuhalten.

← Art. 13 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen Geltungsbereich Art. 15 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →