712.11
CH-AR
Art. 14 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Arten und Wahl des Verfahrens
III. Verfahrensarten
Art. 14 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Arten und Wahl des Verfahrens
1. Aufträge werden vergeben im
a) offenen Verfahren;
b) selektiven Verfahren;
c) Einladungsverfahren;
d) freihändigen Verfahren.
2. Bei Aufträgen, die nicht dem Staatsvertragsbereich unterstehen, richtet sich die Wahl des Verfahrens nach dem Anhang zu dieser Verordnung.
3. Aufträge, die dem Staatsvertragsbereich unterstehen, können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden.
4. Ein gewähltes Vergabeverfahren ist unabhängig vom Auftragswert einzuhalten.