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712.11 CH-AR

Art. 13 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Bagatellklausel für Bauaufträge

II. Auftragswert
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Art. 13 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Bagatellklausel für Bauaufträge

1. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von Fr. 2 000 000.- nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, können nach den kantonalen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben werden.

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