712.11
CH-AR
Art. 13 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Bagatellklausel für Bauaufträge
II. Auftragswert
Art. 13 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Bagatellklausel für Bauaufträge
1. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von Fr. 2 000 000.- nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, können nach den kantonalen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben werden.