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712.11 CH-AR

Art. 12 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Bauaufträge

II. Auftragswert
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Art. 12 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Bauaufträge

1. Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend.

2. Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich ist der Auftragswert pro Einzelauftrag massgebend.

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