712.11
CH-AR
Art. 12 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Bauaufträge
II. Auftragswert
Art. 12 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Bauaufträge
1. Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend.
2. Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich ist der Auftragswert pro Einzelauftrag massgebend.