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712.11 CH-AR

Art. 11 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Liefer- und Dienstleistungsaufträge

II. Auftragswert
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Art. 11 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1. Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in Teilaufträge geteilt, gilt

a) der tatsächliche Gesamtwert der vergebenen Aufträge während der letzten 12 Monate;

b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen in den 12 Monaten, die dem Erstauftrag folgen.

2. Werden Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf vergeben oder ist kein Gesamtpreis vorgesehen, gilt

a) bei Aufträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert;

b) bei Aufträgen mit unbestimmter Dauer der Gesamtwert für 48 Monate.

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