712.11
CH-AR
Art. 11 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Liefer- und Dienstleistungsaufträge
II. Auftragswert
Art. 11 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Liefer- und Dienstleistungsaufträge
1. Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in Teilaufträge geteilt, gilt
a) der tatsächliche Gesamtwert der vergebenen Aufträge während der letzten 12 Monate;
b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen in den 12 Monaten, die dem Erstauftrag folgen.
2. Werden Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf vergeben oder ist kein Gesamtpreis vorgesehen, gilt
a) bei Aufträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert;
b) bei Aufträgen mit unbestimmter Dauer der Gesamtwert für 48 Monate.