712.11
CH-AR
Art. 10 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Berechnung des Auftragswerts, Grundsatz
II. Auftragswert
Art. 10 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Berechnung des Auftragswerts, Grundsatz
1. Ein sachlich zusammenhängender Auftrag wird nicht aufgeteilt. Enthält ein Auftrag eine feste Option auf Folgeaufträge, ist der Gesamtwert massgebend.
2. Es wird jede Art der Vergütung berücksichtigt. Die eidgenössische Mehrwertsteuer wird nicht berücksichtigt.