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712.11 CH-AR

Art. 1 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Beschaffung und die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.

2. Nicht dieser Verordnung unterstehen Aufträge, wenn

a) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sind;

b) der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen es erfordert;

c) Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.

Geltungsbereich Art. 2 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen →

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