712.11
CH-AR
Art. 1 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen - Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Beschaffung und die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
2. Nicht dieser Verordnung unterstehen Aufträge, wenn
a) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sind;
b) der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen es erfordert;
c) Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.