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712.1 CH-AR

Art. 9 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen - Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 9 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 21. August 1919 über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat sowie die Verordnung vom 23. Juni 1998 über den Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen werden aufgehoben.

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