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712.1 CH-AR

Art. 8 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen - Kompetenzen des Regierungsrates

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Art. 8 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen · Kompetenzen des Regierungsrates

1. Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug.

2. Der Regierungsrat kann mit Kantonen und Staaten Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

3. Der Regierungsrat kann vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen ständig beratenden Kommissionen Vergabekompetenzen übertragen.

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