712.1
CH-AR
Art. 7 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen - Kompetenzen des Kantonsrates
Art. 7 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen · Kompetenzen des Kantonsrates
1. Der Kantonsrat kann internationale und interkantonale Vereinbarungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens abschliessen sowie bestehende Vereinbarungen anpassen.
2. Der Kantonsrat regelt Grundzüge und Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens durch Verordnung.