712.1
CH-AR
Art. 6 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen - Haftung
Art. 6 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen · Haftung
1. Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch einen Entscheid verursacht haben und dessen Rechtswidrigkeit vom Obergericht festgestellt worden ist.
2. Die Haftung ist auf Aufwendungen beschränkt, die den Anbietenden im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.