Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.1 CH-AR

Art. 6 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen - Haftung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen · Haftung

1. Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch einen Entscheid verursacht haben und dessen Rechtswidrigkeit vom Obergericht festgestellt worden ist.

2. Die Haftung ist auf Aufwendungen beschränkt, die den Anbietenden im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

← Art. 5 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen Zweck Art. 7 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →