712.1
CH-AR
Art. 5 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen - Anfechtbare Verfügungen
Art. 5 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen · Anfechtbare Verfügungen
1. Als anfechtbare Verfügungen gelten namentlich
a) Ausschreibung des Auftrages;
b) Abbruch des Vergabeverfahrens;
c) Ausschluss vom Vergabeverfahren;
d) Auswahl der Teilnahmeberechtigten im selektiven Verfahren;
e) Aufnahme oder Nichtaufnahme von Anbietenden in ein Verzeichnis über geeignete Anbieterinnen und Anbieter und Streichung aus dem Verzeichnis;
f) Zuschlag oder Widerruf des Zuschlages.
2. Die Verfügungen werden mit Ausnahme der Ausschreibung des Auftrages kurz begründet.