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712.1 CH-AR

Art. 5 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen - Anfechtbare Verfügungen

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Art. 5 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen · Anfechtbare Verfügungen

1. Als anfechtbare Verfügungen gelten namentlich

a) Ausschreibung des Auftrages;

b) Abbruch des Vergabeverfahrens;

c) Ausschluss vom Vergabeverfahren;

d) Auswahl der Teilnahmeberechtigten im selektiven Verfahren;

e) Aufnahme oder Nichtaufnahme von Anbietenden in ein Verzeichnis über geeignete Anbieterinnen und Anbieter und Streichung aus dem Verzeichnis;

f) Zuschlag oder Widerruf des Zuschlages.

2. Die Verfügungen werden mit Ausnahme der Ausschreibung des Auftrages kurz begründet.

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