712.1
CH-AR
Art. 4 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen - Rechtsschutz
Art. 4 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen · Rechtsschutz
1. Gegen anfechtbare Verfügungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden.
2. Beschwerdeinstanz ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes.
3. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung unter der Voraussetzung von Art. 17 IVöB. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innert 10 Tagen nach Eingang der Beschwerde.
4. Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kommen die Regeln über den Fristenstillstand nicht zur Anwendung. In der Rechtsmittelbelehrung ist auf diese Vorschrift hinzuweisen.
5. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001.