Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.1 CH-AR

Art. 3 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen - Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen · Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen

1. Wer Aufträge vergibt, darf nur Anbietende berücksichtigen, welche die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen der allgemeingültigen Gesamtarbeitsverträge oder beim Fehlen solcher Verträge die orts- und berufsüblichen Bedingungen gewährleisten.

← Art. 2 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen Zweck Art. 4 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →