712.1
CH-AR
Art. 3 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen - Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen
Art. 3 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen · Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen
1. Wer Aufträge vergibt, darf nur Anbietende berücksichtigen, welche die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen der allgemeingültigen Gesamtarbeitsverträge oder beim Fehlen solcher Verträge die orts- und berufsüblichen Bedingungen gewährleisten.