Art. 2 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen - Geltungsbereich
Art. 2 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen · Geltungsbereich
1. Diesem Gesetz unterstehen, soweit sie Aufträge erteilen
a) * die kantonale Verwaltung und andere Träger von kantonalen Aufgaben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben.
b) * die Gemeinden, deren Zweckverbände, weitere öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie andere Träger von kommunalen Aufgaben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben.
c) Unternehmen und Organisationen, die in Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation tätig sind, soweit diese internationalen und interkantonalen Vereinbarungen unterstehen[4].
2. Auf andere Personen, Körperschaften und Organisationen wird dieses Gesetz angewendet, sofern die öffentliche Hand Beiträge leistet, die zusammen mehr als die Hälfte der Gesamtkosten betragen.