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712.1 CH-AR

Art. 2 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen - Geltungsbereich

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Art. 2 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen · Geltungsbereich

1. Diesem Gesetz unterstehen, soweit sie Aufträge erteilen

a) * die kantonale Verwaltung und andere Träger von kantonalen Aufgaben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben.

b) * die Gemeinden, deren Zweckverbände, weitere öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie andere Träger von kommunalen Aufgaben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben.

c) Unternehmen und Organisationen, die in Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation tätig sind, soweit diese internationalen und interkantonalen Vereinbarungen unterstehen[4].

2. Auf andere Personen, Körperschaften und Organisationen wird dieses Gesetz angewendet, sofern die öffentliche Hand Beiträge leistet, die zusammen mehr als die Hälfte der Gesamtkosten betragen.

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