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712.1 CH-AR

Art. 1 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen - Zweck

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Art. 1 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des BGBM sowie der internationalen und interkantonalen Vereinbarungen über das öffentliche Beschaffungswesen.

2. Dieses Gesetz hat insbesondere zum Zweck,

a) den Wettbewerb unter den Anbietenden zu stärken;

b) den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern;

c) die Gleichbehandlung aller Anbietenden zu gewährleisten;

d) die Transparenz der Vergabeverfahren sicherzustellen.

Zweck Art. 2 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen →

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