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711.2 CH-AR

Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung

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Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung

1. Schadenersatzansprüche aus vorbereitenden Handlungen gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts beurteilt.

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