711.2
CH-AR
Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung
Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung
1. Schadenersatzansprüche aus vorbereitenden Handlungen gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts beurteilt.