Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.2 CH-AR

Kanton Appenzell Ausserrhoden 711.2

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Schadenersatzansprüche aus vorbereitenden Handlungen gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts beurteilt.

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