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711.1 CH-AR

Art. 9 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)

II. Die Abtretung
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Art. 9 Enteignungsgesetz

1. Wenn ein abgetretenes Eigentum oder Recht um einen niedrigeren Betrag, als den für die Abtretung bezahlten, vom neuen Eigentümer veräussert werden will, so ist der frühere Eigentümer befugt, die Rückerstattung gegen Bezahlung jenes Betrages, für welchen die Veräusserung beabsichtigt war, zu verlangen.

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