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711.1 CH-AR

Art. 8 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)

II. Die Abtretung
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Art. 8 Enteignungsgesetz

1. Sind am abgetretenen Eigentum inzwischen Veränderungen eingetreten, welche den Wert desselben für den frühern Besitzer erhöhen oder vermindern, so ist die Rückforderung im ersteren Falle nur gegen Erstattung der hierauf verwendeten Auslagen zulässig und im letztern Falle ist der eingetretene Minderwert abzurechnen.

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