711.1
CH-AR
Art. 7 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)
II. Die Abtretung
Art. 7 Enteignungsgesetz
1. Abgetretenes Eigentum oder abgetretene Rechte an demselben können gegen Rückerstattung der dafür erhaltenen Entschädigung von dem frühern Inhaber oder dessen Rechtsnachfolgern wieder zurückgefordert werden, wenn
1. binnen zwei Jahren, vom Tage der Abtretung an, das öffentliche Werk, für welches die Abtretung stattfand, ohne hinreichende Gründe nicht in Angriff genommen worden ist; das Rückforderungsrecht muss aber innert 30 Tagen geltend gemacht werden;
2. das abgetretene Eigentum oder Recht nicht zu dem angegebenen Zwecke verwendet werden sollte.
2. Ein Rückforderungsrecht ist ausgeschlossen für den Fall, dass der frühere Eigentümer vom Ausdehnungsrechte (Art. 5 und 6) Gebrauch gemacht hat.