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711.1 CH-AR

Art. 6 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)

II. Die Abtretung
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Art. 6 Enteignungsgesetz

1. Verlangt der Abtretungspflichtige die Gesamtübernahme, so hat er dies zu tun, bevor das Schätzungsverfahren begonnen hat. Immerhin steht ihm frei, von diesem Verlangen innert 14 Tagen, vom Tage der Mitteilung des Entscheides der Schätzungskommission an gerechnet, zurückzutreten, wenn der Preis für die Gesamtübernahme ihm nicht genügt.

2. Im Weitern finden auch hier die Bestimmungen der Art. 20 ff. Anwendung.

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