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711.1 CH-AR

Art. 5 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)

II. Die Abtretung
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Art. 5 Enteignungsgesetz

1. Der Abtretungspflichtige kann die Übernahme des Ganzen verlangen

1. wenn durch die Abtretung eines Gebäudeteiles der verbleibende Teil erheblich verunstaltet oder in seiner Benützungsweise wesentlich beschränkt würde;

2. wenn Komplexe von Gebäuden und Liegenschaften, welche in wirtschaftlichem Zusammenhange stehen, durch eine teilweise Abtretung gar nicht mehr oder nur mit grossen Schwierigkeiten in bisheriger Weise benutzt oder verwertet werden könnten;

3. wenn bei einem Grundstück dem Abtretungspflichtigen nur ein so kleiner Teil übrig bleibt, dass die Nutzbarkeit desselben wesentlich vermindert würde.

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