Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 CH-AR

Art. 4 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)

II. Die Abtretung
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Art. 4 Enteignungsgesetz

1. Niemand ist verpflichtet, von seinem Eigentum mehr abzutreten, als zur Ausführung und zweckmässigen Benützung des zu erstellenden Werkes erforderlich ist.

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