711.1
CH-AR
Art. 4 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)
II. Die Abtretung
Art. 4 Enteignungsgesetz
1. Niemand ist verpflichtet, von seinem Eigentum mehr abzutreten, als zur Ausführung und zweckmässigen Benützung des zu erstellenden Werkes erforderlich ist.