711.1
CH-AR
Art. 3 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Enteignungsgesetz
1. Wenn Korporationen, Gesellschaften oder Private ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk ausführen wollen, ist das Abtretungsbegehren vom Kantonsrat zu erledigen.
2. Für Zwangsabtretungen zugunsten von Eisenbahnunternehmungen, Telegraphen- und Telephon-Leitungen gelten die Bestimmungen des einschlägigen Bundesgesetzes.