Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 CH-AR

Art. 3 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Enteignungsgesetz

1. Wenn Korporationen, Gesellschaften oder Private ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk ausführen wollen, ist das Abtretungsbegehren vom Kantonsrat zu erledigen.

2. Für Zwangsabtretungen zugunsten von Eisenbahnunternehmungen, Telegraphen- und Telephon-Leitungen gelten die Bestimmungen des einschlägigen Bundesgesetzes.

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