Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 CH-AR

Art. 26 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Enteignungsgesetz

1. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

← Art. 25 Enteignungsgesetz Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz) Art. 27 Enteignungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →