711.1
CH-AR
Art. 25 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)
IV. Das Verfahren
Art. 25 Enteignungsgesetz
1. Die Entschädigungssumme muss in jedem Falle dem Gemeinderat derjenigen Gemeinde übermittelt werden, in deren Gebiet das abgetretene Eigentum gelegen ist.
2. ...