Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 CH-AR

Art. 25 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)

IV. Das Verfahren
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Art. 25 Enteignungsgesetz

1. Die Entschädigungssumme muss in jedem Falle dem Gemeinderat derjenigen Gemeinde übermittelt werden, in deren Gebiet das abgetretene Eigentum gelegen ist.

2. ...

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