711.1
CH-AR
Art. 24 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)
IV. Das Verfahren
Art. 24 Enteignungsgesetz
1. Die Kosten des Schätzungsverfahrens sind von demjenigen zu bezahlen, der die Abtretung verlangt hat. Kommt die Festsetzung der Entschädigungssumme vor den Richter, so entscheidet dieser auch über die Kostentragung.
2. Im Falle des Rücktritts (Art. 23) hat der Unternehmer für alle dem Eigentümer verursachten Schädigungen aufzukommen. Wird eine gütliche Einigung darüber nicht erzielt, so entscheidet der Richter.