Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 CH-AR

Art. 24 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)

IV. Das Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Enteignungsgesetz

1. Die Kosten des Schätzungsverfahrens sind von demjenigen zu bezahlen, der die Abtretung verlangt hat. Kommt die Festsetzung der Entschädigungssumme vor den Richter, so entscheidet dieser auch über die Kostentragung.

2. Im Falle des Rücktritts (Art. 23) hat der Unternehmer für alle dem Eigentümer verursachten Schädigungen aufzukommen. Wird eine gütliche Einigung darüber nicht erzielt, so entscheidet der Richter.

← Art. 23 Enteignungsgesetz Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz) Art. 25 Enteignungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →