711.1
CH-AR
Art. 23 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)
IV. Das Verfahren
Art. 23 Enteignungsgesetz
1. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission kann innert dreissig Tagen seit der Zustellung Beschwerde an das Obergericht geführt werden.
2. Der Richter hat, wenn der Abtretungspflichtige die Gesamtübernahme (Art. 5 und 6) begehrt hat, die Entschädigung sowohl für das Ganze, wie für den abtretungspflichtigen Teil allein, festzustellen.
3. Während der Beschwerdefrist kann der Unternehmer vom Abtretungsbegehren zurücktreten.
4. Geschieht innert der anberaumten Frist weder das eine noch das andere, so tritt der Entscheid der Schätzungskommission für beide Teile in Rechtskraft.