Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 CH-AR

Art. 21 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)

IV. Das Verfahren
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Art. 21 Enteignungsgesetz

1. Die Schätzungskommission ist aus drei Mitgliedern zu bestellen; sie hat das Recht, nötigenfalls Experten beizuziehen.

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