Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 CH-AR

Art. 20 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)

IV. Das Verfahren
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Art. 20 Enteignungsgesetz

1. Kommt eine gütliche Einigung in Bezug auf die zu bezahlende Entschädigung nicht zustande, so wählt der Regierungsrat auf Begehren eines Beteiligten eine Schätzungskommission.

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