711.1
CH-AR
Art. 20 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)
IV. Das Verfahren
Art. 20 Enteignungsgesetz
1. Kommt eine gütliche Einigung in Bezug auf die zu bezahlende Entschädigung nicht zustande, so wählt der Regierungsrat auf Begehren eines Beteiligten eine Schätzungskommission.