Art. 2 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)
Art. 2 Enteignungsgesetz
1. Staat und Gemeinden können Zwangsabtretungen jederzeit durchführen, wenn das öffentliche Wohl es erfordert, insbesondere wenn einer der nachstehenden Zwecke vorhanden ist
1. Anlegung neuer oder Korrektion bestehender Strassen;
2. Korrektion von Flüssen und Bächen;
3. Aufführung neuer oder Erweiterung schon bestehender, öffentlichen Zwecken dienender Staats- oder Gemeinde-Gebäude;
4. Erwerbung der für den Strassenunterhalt erforderlichen Kiesgruben und Erstellung der nötigen Zufahrten zu denselben,
5. Errichtung neuer sowie Verlegung schon bestehender Brunnen-, Wasser-, Gas- und elektrischer Leitungen;
6. Anlegung neuer oder Erweiterung bestehender Friedhöfe;
7. Vorkehrungen sanitäts- und sicherheitspolizeilicher Natur;
8. Erwerbung von Quellwasser, welches für öffentliche Zwecke oder für wesentliche Bedürfnisse einer grössern Anzahl von Wohnungen oder Grundstücken erforderlich ist.