Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 CH-AR

Art. 2 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Enteignungsgesetz

1. Staat und Gemeinden können Zwangsabtretungen jederzeit durchführen, wenn das öffentliche Wohl es erfordert, insbesondere wenn einer der nachstehenden Zwecke vorhanden ist

1. Anlegung neuer oder Korrektion bestehender Strassen;

2. Korrektion von Flüssen und Bächen;

3. Aufführung neuer oder Erweiterung schon bestehender, öffentlichen Zwecken dienender Staats- oder Gemeinde-Gebäude;

4. Erwerbung der für den Strassenunterhalt erforderlichen Kiesgruben und Erstellung der nötigen Zufahrten zu denselben,

5. Errichtung neuer sowie Verlegung schon bestehender Brunnen-, Wasser-, Gas- und elektrischer Leitungen;

6. Anlegung neuer oder Erweiterung bestehender Friedhöfe;

7. Vorkehrungen sanitäts- und sicherheitspolizeilicher Natur;

8. Erwerbung von Quellwasser, welches für öffentliche Zwecke oder für wesentliche Bedürfnisse einer grössern Anzahl von Wohnungen oder Grundstücken erforderlich ist.

← Art. 1 Enteignungsgesetz Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz) Art. 3 Enteignungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →