711.1
CH-AR
Art. 19 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)
IV. Das Verfahren
Art. 19 Enteignungsgesetz
1. Ist die Dringlichkeit eines Werkes nachgewiesen, so kann, wenn ausser der Festsetzung der Entschädigungssumme keine Streitfragen vorliegen und diese selbst in keiner Weise erschwert wird, der Regierungsrat gegen genügende Sicherheitsleistung den Beginn der Arbeiten gestatten.
2. In diesem Falle ist ein Rücktrittsrecht des Unternehmers ausgeschlossen.