711.1
CH-AR
Art. 18 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)
IV. Das Verfahren
Art. 18 Enteignungsgesetz
1. Die zur Aufnahme der in Art. 16 und 17 geforderten Pläne notwendigen Aussteckungen und Vermessungen hat jedermann gegen volle Entschädigung des hieraus erwachsenden Schadens geschehen zu lassen. Die Arbeit darf jedoch nicht begonnen werden, bevor dem betreffenden Besitzer Anzeige gemacht und Sicherheit für die Bezahlung der Entschädigung geleistet ist.