Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 CH-AR

Art. 17 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)

IV. Das Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Enteignungsgesetz

1. Handelt es sich um eine Abtretung im Sinne des Art. 3 dieses Gesetzes, so hat der Unternehmer genaue Pläne des Werkes mit Angabe der abzutretenden Gegenstände dem Regierungsrate einzureichen, welcher das Projekt öffentlich bekannt macht und sowohl allgemein, wie insbesondere den Eigentümern eine Einsprachefrist von mindestens 30 Tagen einräumt.

2. Auf Gutachten des Regierungsrates entscheidet alsdann der Kantonsrat über das Abtretungsbegehren.

← Art. 16 Enteignungsgesetz Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz) Art. 18 Enteignungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →