711.1
CH-AR
Art. 17 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)
IV. Das Verfahren
Art. 17 Enteignungsgesetz
1. Handelt es sich um eine Abtretung im Sinne des Art. 3 dieses Gesetzes, so hat der Unternehmer genaue Pläne des Werkes mit Angabe der abzutretenden Gegenstände dem Regierungsrate einzureichen, welcher das Projekt öffentlich bekannt macht und sowohl allgemein, wie insbesondere den Eigentümern eine Einsprachefrist von mindestens 30 Tagen einräumt.
2. Auf Gutachten des Regierungsrates entscheidet alsdann der Kantonsrat über das Abtretungsbegehren.