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711.1 CH-AR

Art. 16 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)

IV. Das Verfahren
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Art. 16 Enteignungsgesetz

1. Wenn der Staat oder eine Gemeinde Zwangsenteignungen vornehmen wollen (Art. 2), so hat der Regierungsrat, bzw. der Gemeinderat, genaue Pläne, die namentlich den Umfang des Werkes erkennen lassen, unter Kenntnisgabe an die Eigentümer öffentlich bekannt zu machen und während 30 Tagen aufzulegen.

2. Bestreitet einer derselben das öffentliche Interesse des von einer Gemeinde geplanten Werkes, so hat er innert der genannten Frist den Regierungsrat anzurufen.

3. Läuft die anberaumte Frist unbenützt ab, so wird die Abtretung zur gesetzlichen Pflicht.

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