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711.1 CH-AR

Art. 14 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)

III. Die Entschädigung
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Art. 14 Enteignungsgesetz

1. Als Zeitpunkt für die Berechnung der Entschädigung gilt die öffentliche Bekanntmachung des Abtretungsplanes (Art. 16-17), als Zeitpunkt für die Bezahlung derjenige der eingetretenen Rechtskraft des Entscheides über die Höhe der Entschädigung (Art. 23).

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