711.1
CH-AR
Art. 14 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)
III. Die Entschädigung
Art. 14 Enteignungsgesetz
1. Als Zeitpunkt für die Berechnung der Entschädigung gilt die öffentliche Bekanntmachung des Abtretungsplanes (Art. 16-17), als Zeitpunkt für die Bezahlung derjenige der eingetretenen Rechtskraft des Entscheides über die Höhe der Entschädigung (Art. 23).