711.1
CH-AR
Art. 13 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)
III. Die Entschädigung
Art. 13 Enteignungsgesetz
1. Für die Feststellung der Entschädigung hat der volle Verkehrswert als Grundlage zu dienen.
2. Alle nachweisbar nur zum Zwecke der Erzielung einer grösseren Entschädigung vorgenommenen Handlungen oder Veränderungen des Abtretungsgegenstandes müssen nicht entschädigt werden.