711.1
CH-AR
Art. 12 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)
III. Die Entschädigung
Art. 12 Enteignungsgesetz
1. Die Entschädigung muss der volle Ersatz sein für alle Vermögensnachteile, welche dem Abtretungspflichtigen ohne seine Schuld aus der Abtretung erwachsen.