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711.1 CH-AR

Art. 11 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)

II. Die Abtretung
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Art. 11 Enteignungsgesetz

1. Ist die Abtretung bzw. die Beschränkung des Eigentumsrechtes bloss eine vorübergehende, so darf dieselbe wider den Willen des Eigentümers die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten und ist ebenfalls voll zu entschädigen.

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