Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.1 CH-AR

Art. 10 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz)

II. Die Abtretung
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Art. 10 Enteignungsgesetz

1. Streitigkeiten über die Anwendung der Art. 7-9 sind von den Gerichten zu entscheiden.

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